AGB - Firma Kleining GmbH & Co. KG

1. Vertragsschluss

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen. Entgegen stehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden für uns nicht verbindlich. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

1.2     Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbe­sondere auch mündlichen Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3     Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht von Kleining und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

1.4     Mit Rücksicht auf die stetige technische Entwicklung sind wir berechtigt, unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers fortentwickelte Produkte bzw. Produkte der Nachfolgegeneration anstelle der verkauften Produkte zu liefern.

1.5     Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, gelten die handelsüblichen Vertragsformen (z.B.fob, cif, c.u.f.) die von der internationalen Handelskammern festgelegten „INCOTERMS“ in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.

1.6     BeiAuslandsgeschäftenistder Käufer für die Einhaltung der im Bestimmungsland geltenden Vorschriften hinsichtlich des Imports sowie der Verwendung der verkauften Produkte verantwortlich, soweit im Einzelvertrag nichts gegenteiliges vereinbart ist.

 

2. Preise

2.1     Es gelten unsere jeweiligen Tagespreise als vereinbart, es sei denn, dass ausdrücklich zum Festpreis verkauft wird. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zzgl. MWSt. und aller sonstigen Kosten, wie Verpackung, Frachten, Einfuhrabgaben, Versicherungsprämien etc., die  zu Lasten des Käufers gehen.

2.2     Wir verkaufen in Euro. Bei Verkäufen in anderer Währung sind wir berechtigt, den Käufer mit einem eventuellen Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung ergibt. Dieses gilt auch bei in €-Preisen abgeschlossenen Verträgen, deren Erfüllung mit unserer Zustimmung in Fremdwährung erfolgt.

 

3. Zahlungen und Verrechnungen

3.1     Mangels  anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

3.2    Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel oder Schecks zahlungshalber an, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

3.3     Bei Überschreitungen des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4     Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

3.5     Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für Sie geleistet ist. Ist der Käufer trotz Aufforderung weder zur Zug um Zug Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Wir können im Fall der Vermögensverschlechterung sowie bei Zahlungsverzug des Käufers ferner die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und/oder die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. 6.5 widerrufen, ohne dass in solchen Maßnahmen ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung die Geschäfts- oder Praxisräume des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

3.6     Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7     Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsver­hältnissen beruht.

 

4. Lieferfristen und -termine

4.1     Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und aus­drücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderung in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

4.2     Teillieferungen sind zulässig.

4.3     Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrung, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterialien, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet,  wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Fristliefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Käufer nicht zurückweisen.

4.4     Falls wir in Verzug geraten, so muss der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Käufer berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nach­frist bleibt unberührt.

 

5. Versand und Gefahrübergang

5.1     Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wird die Ware unverpackt geliefert. Wurde Verpackung vereinbart, so erfolgt diese grundsätzlich in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis. Besondere Verpackungsvorschriften und -anforderungen sind uns mitzuteilen.

5.2     Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.3     Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sofort zu berechnen.

5.4     Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Käufer und auf dessen Rechnung abgeschlossen.

 

6Eigentumsvorbehalt

6.1     Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer  Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Käufer das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

6.2     Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Die hiernach entstehen­den Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 6.1.

6.3     Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Ziff. 6.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4     Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6.5     Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Solange der Käufer vereinbarte Zahlungstermine einhält und keiner der Fälle gem. Ziff. 3.5 vorliegt, werden wir von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben.

6.6     Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dieses nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

6.7     Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

6.8     Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Brand und Diebstahl zu versichern bzw. versichert zu haben. Dieses ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

6.9     Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.10  Falls der Eigentumsvorbehalt oder die Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten Eigentums­vorbehalts entsprechend den Gesetzen des Landes, in das unsere Ware verkauft wird, nicht aner­kannt werden oder unwirksam sind, so gilt die nach den Gesetzen dieses Landes zulässige und bestmögliche Sicherung unseres Rechts als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, alle für die Wirksamkeit dieser Sicherung erforderlichen Maßnahmen und rechtlichen Schritte einzuleiten und durchzuführen.

 

7. Mängelrügen und Gewährleistungen

7.1     Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; hierbei erkennbare Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich oder fernschriftlich zu rügen, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung.

7.2     Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht
– bei Störungen und Schäden infolge Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung für unsere Geräte oder sonstiger unsachgemäßer Verwendung und Behandlung,
– bei Eingriffen oder Veränderungen, die nicht durch unser Fachpersonal vorgenommen werden,
– bei anwendungsbedingter Abnutzung von Verschleißteilen,
– bei vorzeitiger Abnutzung von Verschleißteilen, sofern diese auf Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln oder Hilfsmaterialien zurückzuführen sind.

7.3     Hat der Auftrag Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haftet der Auftraggeber nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.

7.4     Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

7.5     Bei farbigen Verkleidungen und Natursteinen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

7.6     Für die Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung frei, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt . Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen die Zulieferanten durch Verschulden des Auftragsnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7.7     Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge bessern wir mangelhafte Ware nach, statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers auch berechtigt, Ersatzlieferungen vorzunehmen oder den Minderwert zu ersetzen.

7.8     Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu.

7.9     Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden soll.

7.10  Gebrauchtgeräte werden unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, auch soweit sie generalüberholt sind.

7.11  Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in allen Fällen nach Ablauf von zwei Jahren nach Übergabe.

 

8. Haftungsbegrenzung und Verjährung

8.1     Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Allein diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflich­ten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf uns zuzurechnender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.2     Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in zwei Jahren, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.

 

9.ErfüllungsortGerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1     Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist für Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

9.2     Gerichtsstand, auch bei Wechsel- oder Schecksachen, ist Gronau/Westfalen. Wir können den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.

9.3     Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.4     Verliert ein Abschnitt der AGB die Gültigkeit, bleiben alle anderen Abschnitte davon unberührt und gültig.

 

10.Datenspeicherung

10.1  Wir speichern über den Käufer persönliche Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung.